Schandmäulchen hat geschrieben: ↑Mi 2. Sep 2020, 13:13
Genau diesen Test hat die Dame aber verweigert.
Das weiß ich nicht. Vermutlich ist sie nur, wie ich auch, der Meinung, dass der Chef das nicht anweisen darf?
Das ist ein entscheidender Unterschied.!
Wenn sie grundsätzlich den Test verweigert, wird sie möglicherweise Ärger mit dem Amt bekommen.
Daraus kann der Arbeitgeber aber immer noch kein Recht zur Kündigung ableiten
An dieser Stelle kommt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum Tragen, genau genommen § 56 IfSG. Dieser regelt, dass im Falle eines Beschäftigungsverbotes i.S.d. § 31 IfSG seitens des Arbeitgebers eine Entschädigung in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts (§ 56 II IfSG) für sechs Wochen zu zahlen ist.
Wenn der AG alles richtig macht, kriegt er die Kohle auf Antrag vom Amt wieder.
Und dass das alles so "schön geregelt" ist, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Kündigung jeder Grundlage entbehrt
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Father, give us courage to change what must be altered,
serenity to accept what cannot be helped,
and the insight to know the one from the other.